Ausführungsbestimmungen zur Fahreranmeldung ab April 2025
Für die Teilnahme an der Auftragsvermittlung der TAXI Zentrale Mannheim eG (TZM) ist jeder Fahrer verpflichtet, über den Link
https://fahreranmeldung.taxi-mannheim.de
die Zuteilung einer Ausweisnummer zur Anmeldung am Vermittlungssystem und einer persönlichen Identifikations-Nummer (PIN) zu beantragen.
Die Zuteilung dieser Nummern erfolgt an die vom Fahrer angegebene E-Mail-Adresse.
Die missbräuchliche Nutzung oder fehlende Angaben bei der online-Registrierung führt zur Ablehnung der Erteilung der Fahrerausweis- bzw. PIN-Nummer.
Fahrer/innen, die sich erstmals registrieren lassen, wird als alleiniges Vermittlungsmerkmal die Option „Kreditkarte“ frei geschaltet.
Für die Freischaltung weiterer Optionen ist die Teilnahme an der von der TZM gegen Gebühr durchgeführten Schulungsmaßnahme mit anschließender Prüfung verpflichtend.
Nach bestandener Prüfung werden nach Absprache mit dem Fahrer die weiteren Optionen frei geschaltet.
Sofern die gemäß der Optionen zu erfüllende Leistung nachweislich nicht erbracht wurde, kann die TZM die betreffenden Vermittlungsmerkmale zeitlich begrenzt und bei schweren Verstößen dauerhaft deaktivieren.
Für die Fahrerschulung und zur Registrierung zur späteren zielgerichteten Vermittlung und einer reibungslosen Erbringung der Serviceleistung werden die erforderlichen Daten und mögliche Vermittlungseinschränkungen gemäß DSGVO verarbeitet und gespeichert.
Der Fahrer/ die Fahrerin erteilt dazu mit seiner Unterschrift seine nach Art. 4 der DSGVO notwendige Einwilligung.
Änderungen der personenbezogenen Daten sowie Änderungen der Vermittlungsmerkmale sind der TZM unverzüglich mitzuteilen.
Mißbräuchliche Verwendung der Ausweis- oder PIN-Nummer, insbesondere die Benutzung durch andere Personen, kann die sofortige Sperrung zur Teilnahme an der Auftragsvermittlung zur Folge haben.
Über die Wiedererteilung und Freischaltung der betreffenden PIN entscheidet die TZM und erhebt dafür jeweils eine Gebühr von € 20,–.
Der Fahrer/ die Fahrerin erklärt sich mit seiner Unterschrift einverstanden, sich an die Bestimmungen der gültigen Funk- und Betriebsordnung der TZM zu halten.
Sollte aufgrund mangelndem Kenntnisstand eine zufriedenstellende Dienstleistung gegenüber den Kunden absehbar nicht gewährleistet sein, ist die TZM nach einem entsprechenden Anhörverfahren berechtigt, die Vermittlung an den betreffenden Fahrer so lange einzustellen, bis der Nachweis für die erforderlichen Kenntnisse erbracht wurde.
Bei schweren Verstößen gegen die FuBeO, Manipulation oder Missbrauch des Datenfunks oder anderem gravierendem Fehlverhalten kann die TZM nach Anhörung und Beschluss des Vorstands Fahrer/innen befristet oder sogar dauerhaft von der Auftragsvermittlung ausschließen.
Letzte Instanz für den Einspruch gegen erteilte Funksperren ist der Aufsichtsrat.
Vorstand und Aufsichtsrat der TZM MA., 1. April 2025